Die Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und den einzelnen Mitgliedsgemeinde wird durch die Trennung des sog. eigenen Wirkungskreises (gemäß Art. 7 und 57 GO) und des übertragenen Wirkungskreises (gemäß Art. 8 und 58 GO) vorgenommen.
Eigener Wirkungskreis
Im eigenen Wirkungskreis handelt jede Mitgliedsgemeinde in ihren Angelegenheiten selbständig.
Dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind insbesondere zuzuordnen:
- Die gemeindliche Entwicklungsplanung
- Die Bauleitplanung (z.B. der Flächennutzungsplan, Bebauungspläne)
- Erschließungsmaßnahmen (Baureifmachung von überplanten Gebieten)
- Das gemeindliche Haushalts- und Finanzwesen
- Die Kinderbetreuung (Kindergarten, -hort, Mittagsbetreuung)
- Das Schulwesen (Grund- und Hauptschule)
- Der Örtliche Brandschutz
- Das Bestattungswesen
- Die Straßenbeleuchtung
- Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für die Gemeindestraßen
- Die Trinkwasserversorgung (übertragen an den Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe)
- Die Abwasserbeseitigung
- Bau von Sportanlagen, Wanderwegen, Vereinsheimen etc.
- Unterstützung der Vereine (Sport- und Kulturpflege)
- usw.
Eine abschließende Darstellung ist nicht möglich. Der eigene Wirkungskreis ist allumfassend.
Bei all diesen Aufgaben ist die Verwaltungsgemeinschaft ausführendes Organ; sie bereitet vor und vollzieht die Beschlüsse der jeweiligen Gemeinde.
Übertragener Wirkungskreis
Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Verwaltungsgemeinschaft dagegen eigenständig und eigenverantwortlich. Den Mitgliedsgemeinden steht kein Weisungsrecht zu. In diesen Bereich fallen z.B.:
- Aufgaben des Standesamtes
- Aufgaben der Meldebehörde
- Aufgaben der Pass- und Ausweisbehörde
- Vollzug der Wahlgesetze
- Mitwirken bei statistischen Erhebungen
- Aufgaben der Fundbehörde
- Beglaubigungstätigkeit
- Mitwirkung beim Vollzug gewerblicher Normen
- Renten- und Sozialangelegenheiten
- usw.